Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
Status: März 2025
§ 1 GELTUNG, ERFÜLLUNG
[1] Die Oido FlexCo („OIDO“) mit Sitz in Götzens, Tirol, Österreich, verkauft akustische Raumlösungen (u.a. ein breites Sortiment an Wandpaneelen, Deckenlösungen, parametrischen Designs, Trennwänden, akustischen Beleuchtungslösungen etc.) inklusive raumakustischer Planung und bietet daher die Lieferung und ggf. Montage von Akustikpaneelen und -systemen vorrangig für das Projektgeschäft („WARE/N“) an. Die konkreten Leistungen neben der Lieferung der WAREN (z.B. Akustikberechnungen, Raumplanung, Montage) ergeben sich aus dem individuellen Angebot.
[2] Jeder Verkauf an ihre Kund:innen („KUNDE/N“) erfolgt ausschließlich unter den nachstehenden allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen („AGB“). Diese AGB werden dem KUNDEN zu jedem Angebot beigelegt und stehen auf der Homepage von OIDO in verschiedenen Sprachen zum Download bereit. Diese AGB finden auf sämtliche zwischen der OIDO und den KUNDEN getroffenen Vereinbarungen über Kauf und Belieferung mit WAREN und die Erbringung von Serviceleistungen (Dienst- und Werkleistungen) Anwendung, es sei denn die Parteien treffen speziellere Vereinbarungen über den Leistungsgegenstand.
[3] Diese AGB gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle künftigen Geschäfte mit OIDO, auch wenn in der Folge nicht mehr gesondert darauf verwiesen wird.
[4] Sollte der KUNDE im Zuge der Bestellung auf seine AGB verweisen und OIDO den Verkauf dennoch vornehmen, bedeutet dies nicht eine Annahme der AGB des KUNDEN. Vielmehr erklärt sich der KUNDE mit der Bestellung und widerspruchslosen Entgegennahme der Auftragsbestätigung („AB“) (siehe § 2 (4)) damit einverstanden, dass dem Kaufvertrag ausschließlich die AGB von OIDO zugrunde liegen. Spätestens mit Ausführung der Leistung gelten diese AGB durch den KUNDEN als angenommen.
[5] (Außendienst-)Mitarbeiter:innen und Handelsvertreter:innen von OIDO sind nicht befugt, Vereinbarungen zu treffen bzw. Zusagen im Namen von OIDO zu machen, die von diesen AGB abweichen. Hierzu sind schriftliche Individualvereinbarungen von vertretungsberechtigten Personen (Geschäftsführer oder Prokuristen) der OIDO erforderlich.
[6] Der KUNDE nimmt zur Kenntnis, dass OIDO den Vertrag und/oder einzelne Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf mit OIDO verbundene Unternehmen übertragen und ihre Verpflichtungen durch diese erfüllen lassen kann. Hierzu ist kein Einverständnis des KUNDEN erforderlich.
§ 2 ANGEBOTE, VERTRAGSSCHLUSS
[2] Angebote sind nur ausnahmsweise dann verbindlich, wenn diese ausdrücklich von OIDO als verbindlich bezeichnet werden. Das jeweils letzte (verbindliche) Angebot von OIDO ersetzt alle vorhergehenden Angebote.
[3] Die Bestellung ist für den KUNDEN sofort verbindlich, sein einseitiger Rücktritt vom Vertrag (Storno) ist ausgeschlossen, soweit eine Bestätigung der Bestellung (Zusendung AB) innerhalb angemessener Zeit erfolgt.
[4] OIDO behält sich die Annahme der Bestellung vor. Diese erfolgt durch die Zusendung einer schriftlichen AB. Der Umfang des Vertrages wird ausschließlich durch die AB bestimmt; sie gibt den Inhalt des Kaufvertrages wieder.
[5] Der KUNDE ist verpflichtet, zu kontrollieren, ob die AB der Bestellung entspricht. Weicht der Inhalt der AB von der Bestellung ab, so gilt das Einverständnis des KUNDEN zum geänderten Inhalt als gegeben, falls er der AB nicht unverzüglich schriftlich widerspricht. Erfolgt kein zeitgerechter Widerspruch oder eine Korrektur seitens des KUNDEN, gelten allfällige Abweichungen in der AB als akzeptiert.
[6] Besondere Vorgaben des KUNDEN wie bspw. Lieferfristen, Termine, Rabatte, abweichende Lieferadresse, Sonderwünsche bzw. Sonderausfertigungen etc. werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie von OIDO im Rahmen der AB ausdrücklich als verbindlich bestätigt werden.
[7] Muster sind grundsätzlich kostenpflichtig, außer anderslautend vereinbart.
[8] Konstruktionen können von OIDO auch nach Vertragsschluss geändert werden, soweit dies mit den Kundenvorgaben vereinbar oder die Abweichung nur geringfügig ist.
§ 3 AUSFÜHRUNG, SONSTIGE LEISTUNGEN: PLANUNGSLEISTUNGEN
[1] Die Ausführungen der OIDO bzw. das individuelle Angebot beruhen grundsätzlich auf den ungeprüften Angaben des KUNDEN oder von dessen beauftragten Dritten (z.B. Architekten, Planern etc.). Alle relevanten Informationen müssen zeitnah und vollständig an OIDO vor Angebotserstellung übermittelt werden. Auf Gefahrenquellen (Brandschutz), Besonderheiten vor Ort muss ausschließlich der KUNDE Bedacht nehmen. Die technische Überprüfung des Angebots, die Ausführung am Realmaß und die fachgerechte Umsetzung vor Ort obliegen ausschließlich dem vom KUNDEN beauftragten Fachplaner oder zur Montage beauftragten Professionisten. Jegliche Haftung für die Richtigkeit der Vorgaben, die Ausführbarkeit und die korrekte Umsetzung durch den vom KUNDEN beauftragten Dritten wird ausgeschlossen.
[2] Soweit OIDO kostenlos ergänzende Planungs- oder Beratungsleistungen erbringt, erfolgen diese ausschließlich als unselbständige Nebenleistungen zum Kaufvertrag und begründen keine werkvertragliche Erfolgshaftung. Eine rechtlich verbindliche Ausführungs- oder Installationsplanung wird im Normalfall nicht geschuldet, vielmehr handelt es sich eine unverbindliche Ausführungsempfehlung für die Positionierung der WARE beim KUNDEN.
[3] Unter Umständen bietet OIDO kostenpflichtig zusätzliche Leistungen wie z.B. Beratungs-, Planungs- (z.B. Akustikberechnung), Konstruktionsleistungen (insbesondere in Bezug auf Spezialanfertigungen) oder etwaige Montageleistungen an.
[4] Die aus diesen Leistungen ergebende Entwurfsplanung ist keine exakte Ausführungsplanung und daher auch nicht für die ungeprüfte Installation im Anschluss geeignet. Die konkrete Umsetzung bzw. Installation vor Ort muss jedenfalls vom jeweiligen Professionisten am Naturmaß geprüft werden. Etwaige Ungenauigkeiten aufgrund von Angaben des KUNDEN oder von ihm beauftragten Dritten gehen zu Lasten des KUNDEN. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Umsetzbarkeit der übermittelten Informationen bzw. der daraus resultierenden Ausführungsempfehlung wird seitens OIDO keine Haftung übernommen.
[5] Jegliche Planungsleistungen und Akustikberechnungen erfolgen auf Grundlage der Angaben des KUNDEN sowie der sabineschen Formel und stellen lediglich Näherungswerte dar. OIDO erstellt keine verbindlichen Prüf- oder Messprotokolle. Insbesondere erfolgt keine Garantie für das Erreichen bestimmter theoretischer Messwerte. Vorgenommene Berechnungen stellen eine vereinfachte Näherung auf Basis typischer Materialwerte und Standardannahmen dar. Sie dienen ausschließlich der orientierenden Abschätzung und ist nicht als verbindliche Zusage/Garantie zu verstehen.
[6] Das mitgelieferte Montagezubehör wird ohne Schrauben und Dübel geliefert. Die Verantwortung für die fachgerechte Auswahl und Montage liegt beim KUNDEN oder dem beauftragten Monteur.
§ 4 MONTAGELEISTUNGEN
[1] OIDO schuldet ausschließlich die Lieferung der WAREN. Montageleistungen werden nur erbracht, wenn diese ausdrücklich und gesondert schriftlich vereinbart, separat angeboten und in der AB angeführt sind.
[2] Der KUNDE hat alle Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Durchführung der Montage am vereinbarten Termin zu schaffen. Dies umfasst insbesondere:
a. rechtzeitige und uneingeschränkte Zugänglichkeit des Montageortes einschließlich geeigneter Zufahrt, Entlademöglichkeit und Zutrittsberechtigungen (z. B. Schlüssel, Parkplätze, Sicherheitsunterweisungen),
b. sichere Baustellenbedingungen (trockene Bauumgebung, Stromversorgung, Raumhöhe, Lastaufnahme der Decke, statische Eignung des Bauwerks etc.),
c. Freistellung des Arbeitsbereiches von Möbeln und sonstigen Hindernissen,
d. rechtzeitige Information über besondere Gegebenheiten (z. B. Leitungsführungen, Unterkonstruktionen, Brandschutzauflagen, behördliche Genehmigungen).
[3] Erforderliche bauseitige Vorleistungen (z. B. Unterkonstruktionen, Decken, Stromanschlüsse) sind rechtzeitig, fachgerecht und normkonform durch den KUNDEN zu erbringen. OIDO ist nicht verpflichtet, diese Vorleistungen oder die Eignung des Untergrunds zu prüfen. Für Schäden infolge ungeeigneter Konstruktionen oder fehlerhafter Vorleistungen haftet ausschließlich der KUNDE.
[4] Soweit nicht ausdrücklich im Angebot von OIDO enthalten, hat der KUNDE erforderliche Hilfsmittel (z. B. Gerüste, Hebebühnen, Stapler) kostenfrei bereitzustellen; andernfalls ist OIDO berechtigt, diese auf Kosten des KUNDEN beizustellen.
[5] Die vereinbarten Montagtermine sind verbindlich. Werden diese aus Gründen, die der KUNDE zu vertreten hat (z. B. fehlende Baufreigabe, nicht freigeräumter Arbeitsbereich, unzureichende Vorleistungen, Wartezeiten durch andere Gewerke), nicht eingehalten oder verschoben, trägt der KUNDE sämtliche dadurch entstehenden Zusatzkosten (einschließlich Wartezeiten, erneuter Anfahrten, zusätzlicher Arbeitsstunden).
[6] Montageleistungen außerhalb der üblichen Arbeitszeiten (Wochenenden, Feiertage, Nachtarbeit) erfolgen nur nach gesonderter Vereinbarung und gegen Zuschläge. Fahrt-, Reise- und Anfahrtskosten sowie Vorbereitungszeiten werden ab dem Standort von OIDO berechnet; überlange Anfahrten oder besonders aufwendige Zugangsbedingungen können zu Zusatzkosten führen.
[7] Das Montagepersonal führt Arbeits-, Reise- und Wartezeitnachweise, die vom KUNDEN oder dessen Vertreter vor Ort gegenzuzeichnen sind. Wird die Gegenzeichnung verweigert, gelten die Nachweise als anerkannt, sofern OIDO die erbrachten Zeiten nachweist.
[8] Der KUNDE trägt ab Lieferung bis zur Montage die Gefahr für die WAREN und während der Montage die Gefahr für von ihm bereitgestellte Einrichtungen und die Baustellenumgebung. Er hat empfindliche Böden, Wände, Möbel und sonstige Oberflächen vor Beginn der Arbeiten ausreichend gegen Verschmutzungen oder Beschädigungen zu schützen; unterbleibt dies, übernimmt OIDO hierfür keine Haftung.
[9] Nach Fertigstellung ist unverzüglich ein Abnahmeprotokoll (mit Datum und Uhrzeit) durch den KUNDEN zu unterfertigen. Erfolgt keine Unterfertigung, gilt die Leistung spätestens mit Inbetriebnahme oder Nutzung als abgenommen. Etwaige während der Montage festgestellte Schäden sind OIDO unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
[10] Nicht im Angebot enthaltene Zusatzleistungen (z. B. nachträgliche Änderungen der Position, erneute Demontage/Montage, Anpassungen infolge unzureichender Vorleistungen oder unrichtiger Angaben des KUNDEN, insbesondere zu Maßen, Dimensionen oder Einbausituation) sind gesondert zu vergüten.
§ 5 UMTAUSCH, RÜCKTRITT, HÖHERE GEWALT
[1] Alle WAREN werden grundsätzlich individuell auftragsbezogen gefertigt. Aus diesem Grund ist eine Rückgabe, ein Umtausch oder eine Änderung nach Bestellung (auch hinsichtlich Liefertermins und Lieferort) grundsätzlich ausgeschlossen.
[2] Erklärt der KUNDE den Rücktritt vom Vertrag und stimmt OIDO dem zu oder ist OIDO zum Rücktritt berechtigt, weil der KUNDE seinen vertraglichen Pflichten nicht nachkommt, so hat der KUNDE – unabhängig vom Verschulden – eine pauschale Entschädigung zu leisten. Diese beträgt, vorbehaltlich der Geltendmachung eines höheren tatsächlichen Schadens,
– 25 % des Nettoauftragswertes bei Standardprodukten ohne begonnene Fertigung,
– 75 % bei bereits beauftragten Sonderanfertigungen,
– 100 % bei weit fortgeschrittener Fertigung oder Auslieferungsreife.
[3] OIDO haftet nicht für die Unmöglichkeit oder verzögerte Lieferung bedingt durch Ursachen, die außerhalb ihrer Kontrolle liegen ("Höhere Gewalt"): z.B. Unfall, Krieg, terroristische Handlungen, Epidemie, Pandemie, zivile Unruhen, Ausfall von Kommunikationseinrichtungen, Naturkatastrophen, staatliche Handlungen oder Unterlassungen, Änderungen von Gesetzen oder anderen Rechtsvorschriften, Streiks, bei unvorhersehbaren Betriebs-, Verkehrs- oder Versandstörungen, Feuerschäden, Überschwemmungen, unvorhersehbarem Energie- und Rohstoffmangel, Import- und Exportrestriktionen, behördlichen Verfügungen und ähnlichen unvorhersehbaren Ereignissen, die OIDO oder den Zulieferern von OIDO die Leistung nachträglich erschweren oder unmöglich machen. In diesem Fall wird OIDO von seiner Leistungspflicht ohne Kostenfolgen frei.
[4] Treten nach Vertragsschluss Ereignisse (bspw. Erhöhung der Rohstoffpreise, Transportkosten etc.) ein, welche die Erfüllung des Vertrages zu den vereinbarten Bedingungen nicht mehr kostendeckend ermöglichen, steht es OIDO frei, vom Vertrag ohne Kostenfolgen zurückzutreten. Als Ereignisse höherer Gewalt gelten auch unvorhersehbare und außergewöhnliche Veränderungen der Marktbedingungen (z.B. plötzliche Rohstoffverteuerung, Transportkostenexplosion), welche die Vertragserfüllung wirtschaftlich unzumutbar machen.
[5] Müsste bei Lieferengpässen auf alternative Lieferanten bzw. Rohmaterialien zurückgegriffen werden, so kann der KUNDE dies nur verlangen, wenn auch die entsprechenden (höheren) Kosten vom KUNDEN übernommen werden, ansonsten kann OIDO vom Vertrag ohne Kostenfolgen zurücktreten.
§ 6 TERMINE, LIEFERUNG, TRANSPORT, VERZUG UND HAFTUNGSBEGRENZUNG
[1] Die auf der Homepage, in Katalogen usw. genannte Zusicherung von bestimmten Lieferterminen oder -fristen sowie von bestimmten Produktionszeiten ist unverbindlich und auslastungsabhängig.
[2] Sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung EXW (Ex Works) Gewerbepark 4, 6091 Götzens (Incoterms® 2020). Dies gilt auch dann, wenn OIDO den Transport organisiert und/oder die Kosten dafür bezahlt („frachtfreie Lieferung“). In letzteren Fällen hat OIDO die Wahl des Transportmittels. OIDO ist nicht für die Abladung und das Vertragen auf der Baustelle verantwortlich.
[3] In der Bestellung oder AB genannte Liefertermine oder -fristen sind grundsätzlich unverbindlich, sofern in der AB nichts anderes angeführt wird.
[4] Bei einem in der AB bestätigten Liefertermin handelt es sich immer um den Zeitpunkt der Versendungsbereitschaft ab Werk.
[5] OIDO ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen.
[6] Eine vereinbarte Lieferfrist oder -datum kann jedenfalls nicht vor Erhalt einer entsprechenden Deckungszusage der Kreditversicherung (siehe § 8 (1)), Einlangen des vorauszuzahlenden Betrages und/oder von OIDO angeforderter und vom KUNDEN bereitzustellender Informationen/Unterlagen zu laufen beginnen. D.h. Liefertermine beginnen erst zu laufen, sobald sämtliche vom KUNDEN bereitzustellenden Informationen, technischen Angaben, Maße, Zeichnungen, Freigaben oder sonstige für die ordnungsgemäße Vertragsausführung erforderlichen Unterlagen vollständig, richtig und in verwertbarer Form bei OIDO eingelangt sind. Verzögerungen aufgrund verspäteter, unvollständiger oder mangelhafter Mitwirkung des KUNDEN führen zu einer automatischen, angemessenen Verlängerung sämtlicher Liefer- und Leistungsfristen.
[7] Für behördlich verursachte Verzögerungen bei der Ausfuhr in Drittländer ist OIDO nicht verantwortlich.
[8] Mitgelieferte Verpackungen sowie die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Entsorgung gehen mit Lieferung auf den KUNDEN über.
[9] Soweit nichts anderes in der AB schriftlich vereinbart ist, sind alle Transport-, Versicherungs-, Zollabwicklungs- und Zertifizierungskosten (außerhalb EWR/Schweiz/Vereinigtes Königreich), etc. vom KUNDEN zu tragen. Von den Preisen nicht umfasst sind das Abladen und Vertragen der WARE.
[10] Holt der KUNDE die WAREN nicht zum vereinbarten Liefertermin ab, so kommt der KUNDE in Annahmeverzug. Nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist ist OIDO – unbeschadet weitergehender Ansprüche – berechtigt, entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen oder vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen oder die WAREN auf Gefahr und Kosten des KUNDEN nach eigenem Ermessen entweder gegen marktübliche Lagergebühr selbst oder bei einem dazu befugten Unternehmen einzulagern. Im letzteren Fall ist OIDO berechtigt, eine pauschale Lagergebühr in Höhe von 1% des Nettoauftragswertes pro angebrochenem Kalendertag zu verrechnen, beginnend ab dem ersten Tag nach Ablauf der gesetzten Nachfrist. Die Geltendmachung eines höheren tatsächlichen Schadens bleibt unberührt. Im Fall des Annahmeverzugs geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der WAREN auf den KUNDEN über. Die Höhe der Schadenersatzforderung beträgt mindestens 75% (fünfundsiebzig) Prozent des Auftragswertes, wobei ein darüber hinausgehender Schaden geltend gemacht werden kann.
[11] Soweit Leistungsfristen als verbindlich vereinbart werden, gilt Folgendes: Bei Verzug des KUNDEN mit der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtung verlängern sich alle Leistungsfristen um die Verzugsdauer. Leistungsfristen verlängern sich bei von OIDO nicht zu vertretenden Umständen und bei höherer Gewalt (siehe § 5 (3)) angemessen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird OIDO dem KUNDEN umgehend mitteilen. Dauert das Lieferhindernis länger als drei Monate, sind beide Vertragsparteien zum Rücktritt ohne Kostenfolgen berechtigt.
[12] (Verzugs)Schäden ersetzt OIDO grundsätzlich nur nach Maßgabe der Regelungen in § 11. Im Übrigen gilt: hat OIDO die Nichteinhaltung eines von ihr in der AB verbindlich zugesagten Liefertermins zu vertreten und kann der KUNDE nachweisen, dass ihm hieraus ein (im Sinne des § 11 ersatzfähiger) Schaden entstanden ist (pauschale Annahmen, Schätzungen oder abstrakte Berechnungsmodelle genügen nicht), so kann der KUNDE maximal eine Entschädigung in der Höhe von 0,5% pro Woche des andauernden Lieferverzugs, insgesamt jedoch höchstens in der Höhe von 5% des Nettopreises der vom Verzug betroffenen Lieferung, verlangen.
§ 7 LIEFERUNG AUSSERHALB DES EWR/EXPORTBESCHRÄNKUNGEN
[1] Soweit im individuellen Auftrag nicht anderweitig geregelt, gilt Folgendes: OIDO gilt betreffend WAREN, die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), in der Schweiz und in das Vereinigte Königreich geliefert werden als Inverkehrbringer. Für Lieferungen außerhalb des EWR gilt der KUNDE als Inverkehrbringer, unabhängig davon, wer den Transport organisiert und/oder bezahlt.
[2] Der KUNDE nimmt daher zur Kenntnis, dass die von OIDO angebotenen WAREN grundsätzlich für die Verwendung innerhalb des EWR zugelassen sind und dementsprechend die dort allenfalls erforderlichen Zertifikate o.ä. aufweisen. Der KUNDE ist daher prinzipiell selbst für die Erlangung behördlicher oder sonstiger Bewilligungen und Zertifikate außerhalb des EWR sowie für die Prüfung, ob die WAREN zur Verwendung außerhalb des EWR geeignet sind, auf eigene Kosten und eigenes Risiko verantwortlich, wobei OIDO gerne unterstützt. Dies betrifft sowohl rechtliche als auch technische Voraussetzungen der Verwendung außerhalb des EWR. Der KUNDE übernimmt die alleinige Verantwortung dafür, dass die außerhalb des EWR gelieferten WAREN allen jeweils geltenden gesetzlichen, technischen und regulatorischen Anforderungen des Empfangs- oder Verwendungslandes entsprechen. OIDO trifft diesbezüglich keinerlei Prüfungs- oder Informationspflicht.
[3] Der KUNDE verpflichtet sich bei Kauf, der weiteren Verbringung oder Nutzung der WAREN außerhalb des EWR zur uneingeschränkten Einhaltung aller den Export und Re-Export betreffenden nationalen und internationalen Gesetze, Vorschriften, Sanktionen und Embargos, in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Restriktionen im Zusammenhang mit Inlandsgeschäften, Vermittlungsdiensten und sonstigen Umgehungsverboten, welche direkt oder indirekt seine Tätigkeit betreffen (einschließlich des Weiterverkaufs der WAREN) sowie der Einhaltung sämtlicher geltenden menschenrechtlichen, umweltbezogenen und produktsicherheitsrechtlichen Sorgfaltspflichten, insbesondere sofern diese durch nationale Regelungen oder unionsrechtliche Vorgaben (wie die Verordnung (EU) 2023/1115) vorgeschrieben sind. Der KUNDE hält OIDO bei einer Verletzung dieser Pflichten schad- und klaglos.
[4] OIDO leistet keine Gewähr dafür, dass die von OIDO angebotenen WAREN frei von Immaterialgüterrechten Dritter in Staaten außerhalb des EWR sind. Der KUNDE nimmt zur Kenntnis, dass OIDO keine Prüfung hinsichtlich bestehender Schutzrechte Dritter in Exportländern vornimmt und hierfür keine Verantwortung übernimmt. Das Risiko der Verletzung von Immaterialgüterrechten aufgrund der Einfuhr, Durchfuhr oder Ausfuhr oder des Inverkehrbringens, Anbietens, Verkaufens, Bewerbens etc. der von OIDO angebotenen WAREN in einem Nicht-EWR-Staat liegt daher ausschließlich beim KUNDEN. Sollte OIDO von einem Dritten aufgrund einer Verletzung von Immaterialgüterrechten in einem Nicht-EWR-Staat in Anspruch genommen werden, hat der KUNDE OIDO schad- und klaglos zu halten.
§ 8 PREISE
[1] Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart, gelten Preise ex Works (EXW) Herstellungsort gemäß Incoterms® 2020 exklusive Umsatzsteuer und Transportkosten sowie exklusive allfälliger Einfuhrkosten und Zölle sowie Zertifizierungskosten.
[2] Die gesetzliche Umsatzsteuer wird in der jeweiligen gesetzlichen Höhe fällig und ist in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Bei Leistungen außerhalb der Europäischen Union ist OIDO berechtigt, die gesetzliche Umsatzsteuer nachzuberechnen, wenn der KUNDE nicht innerhalb eines Monats nach jeweiligem Versand einen Ausfuhrnachweis an OIDO sendet.
[3] Im Einzelfall gewährte Rabatte aller Art einschließlich Skonti begründen keinen Anspruch auf zukünftige Gewährung derselben.
§ 9 ZAHLUNGSBEDINGUNGEN, RECHNUNGSPRÜFUNG, ZAHLUNGSVERZUG, EIGENTUMSVORBEHALT
[1] OIDO liefert auf Rechnung mit Zahlungsziel, sofern der KUNDE bei der Kreditversicherung von OIDO gegen einen Zahlungsausfall versichert werden kann. Ob eine derartige Anfrage bei der Kreditversicherung erfolgt, liegt im Ermessen OIDOs. Im Fall der erfolgreichen Versicherung bzw. so lange diese aufrecht ist, sind die Rechnungen (bis zum Erreichen des Kreditlimits) innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu bezahlen. Solange keine Kreditversicherung besteht, wird die Lieferung nur gegen Vorauskasse (bis zur vollen Höhe des Auftragswertes) durchgeführt. In diesem Fall ist der Eingang des Kaufpreises bzw. der Anzahlung für die Lieferung bzw. den Produktionsbeginn Voraussetzung.
[2] Rechnungen sind durch den KUNDEN unverzüglich zu prüfen und allfällige Mängel zu rügen. Nach Fälligkeit ist eine Korrektur ausgeschlossen und gilt der Rechnungsbetrag als anerkannt.
[3] Zahlungen sind grundsätzlich via Banküberweisung zu tätigen, außer es wurde eine anderwärtige Vereinbarung getroffen.
[4] Im Falle des Verzuges fallen Verzugszinsen in Höhe von 9,2%-Punkten (neun Komma zwei Prozentpunkte) über dem Basiszinssatz p.a. (§ 456 UGB), mindestens jedoch in Höhe von 15% (fünfzehn Prozent) p.a., an. Weiters ist OIDO berechtigt, neben den gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 456 UGB auch eine pauschale Mahngebühr gemäß § 458 UGB in Höhe von € 40,00 zu verlangen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt.
[5] Befindet sich der KUNDE in Zahlungsverzug ist OIDO befugt, alle Forderungen gegen den KUNDEN sofort fällig zu stellen und/oder Sicherheitsleistung auch schon vor Lieferung zu verlangen, noch ausstehende Lieferungen aus allen Verträgen mit dem KUNDEN ganz oder teilweise zurückzuhalten oder aber von bestehenden Verträgen ganz oder teilweise zurückzutreten.
[6] Aufrechnungs-, Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte stehen dem KUNDEN nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder ausdrücklich schriftlich anerkannt sind.
[7] Bis zur vollständigen Bezahlung des Rechnungsbetrages und allfälliger Verzugszinsen, bleibt die gelieferte WARE Eigentum von OIDO. Im Fall der Weiterveräußerung hat der KUNDE die WAREN bis zur vollständigen Bezahlung nur unter wirksam vereinbartem Eigentumsvorbehalt an seine Abnehmer zu liefern (weitergeleiteter Eigentumsvorbehalt).
§ 10 TRANSPORTSCHADEN, MÄNGELRÜGE, GEWÄHRLEISTUNGSBESTIMMUNGEN UND -BESCHRÄNKUNGEN
[2] Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, richten sich die Gewährleistungsansprüche des KUNDEN nach den gesetzlichen Bestimmungen des österr. ABGB (§§ 922 ff ABGB).
[3] Die Haftung im Zuge der Gewährleistung umfasst grundsätzlich keine Mangelfolgeschäden, wie z.B. die Kosten für den Ein- oder Ausbau von mangelhaften WAREN.
[4] Die gesetzliche Gewährleistungsfrist für Mängel im Zeitpunkt der Übergabe der WARE beträgt 24 Monate nach Auslieferung (ab Werk).
[5] Etwaige Transportbeschädigungen und/oder -verluste sind durch den KUNDEN sofort bei der Anlieferung im Beisein des Transporteurs festzustellen, zu dokumentieren (z.B. Fotos) und OIDO schriftlich anzuzeigen, ansonsten geht der diesbezügliche Schaden zulasten des KUNDEN. Diese Pflichten treffen den KUNDEN auch, wenn die Lieferung auf Wunsch des KUNDEN an einen Dritten erfolgt und sind sohin auf diesen Dritten zu übertragen.
[6] Der KUNDE (oder ein beauftragter Dritte) muss die gelieferte WARE nach Anlieferung auf (sonstige) Mängel (bzgl. Transportschäden siehe § 10 (5)) untersuchen. Offene Mängel, Falschlieferungen oder Mängel, die im Rahmen einer sachgemäßen und sorgfältigen Untersuchung hätten festgestellt werden können, sind OIDO unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Werktagen nach Lieferung/Abholung der WARE, per E-Mail an info@oido.at anzuzeigen („MÄNGELRÜGE“). Versteckte Mängel müssen OIDO unverzüglich nach Entdecken, spätestens jedoch innerhalb von 10 Werktagen ab Entdeckung, angezeigt werden. Nach erfolgter MÄNGELRÜGE ist auf weitere Instruktionen durch OIDO zu warten. Unterlässt der KUNDE die rechtzeitige MÄNGELRÜGE, gilt die WARE als mangelfrei genehmigt und abgenommen.
[7] Die Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen der Gewährleistung, einschließlich des Vorliegens des Mangels im Übergabezeitpunkt, des Zeitpunkts der Mangelfeststellung und der Rechtzeitigkeit der MÄNGELRÜGE treffen den KUNDEN.
[8] Die gesetzliche Vermutung der Mangelhaftigkeit zum Zeitpunkt der Übergabe bei Hervorkommen des Mangels in den ersten sechs Monaten (§ 924 ABGB) wird ausgeschlossen.
[9] Der KUNDE anerkennt, dass sämtliche gelieferten WAREN vor Installation durch geeignete Fachunternehmen auf Eignung und technische Kompatibilität zu prüfen sind. Die Verantwortung für normgerechte Montage, fachgerechte Verarbeitung und die Einhaltung lokaler Vorschriften obliegt ausschließlich dem KUNDEN bzw. dessen beauftragten Dritten. Eine Rückgriffshaftung gemäß § 933b ABGB wird ausgeschlossen.
[10] Weiters gelten folgenden Ausschlüsse bzw. Einschränkungen:
a. Farb- und Oberflächenabweichungen (z. B. leichte Schattierungen, Wolkenbildung, Fasereinschlüsse, Unterschiede in Textil- oder Akustikoberflächen) stellen keinen Mangel dar. Insbesondere ist jede Platte ein Unikat mit leichten Farbunterschieden und Unregelmäßigkeiten. Abweichungen in einzelnen Fasern sind nicht isoliert zu beurteilen. Maßgeblich ist die ganzheitliche Betrachtung der gesamten Platte einschließlich des Farbverlaufs. Fremdfasern, die produktionsbedingt entstehen, stellen keinen Reklamationsgrund dar. Ein Austausch erfolgt nicht. Der Farbverlauf innerhalb einer Platte kann variieren. Auch diese Abweichungen gelten als produktionsbedingt und berechtigen nicht zum Umtausch.
b. Farbveränderungen oder Verbleichungen infolge UV- oder Lichteinwirkung, insbesondere bei Textilien und Kunststoffen (Polycarbonat, PMMA), sowie materialtypische Alterung (Versprödung, Vergilbung) sind keine Mängel.
c. Veränderungen durch Reibung, Druck, Kontakt mit Feuchtigkeit, Staub, Chemikalien oder sonstige Umwelteinflüsse sind normale Abnutzung und keine Mängel.
d. Die raumakustische Wirkung der von OIDO gelieferten WAREN hängt von zahlreichen, außerhalb des Einflussbereichs von OIDO liegenden Faktoren ab (z. B. Raumgeometrie, Möblierung, Boden-, Wand- und Deckenflächen, bauliche Gegebenheiten). OIDO übernimmt daher keinerlei Gewährleistung oder Haftung dafür, dass bestimmte akustische Ergebnisse (z.B. Nachhallzeit, Schalldämpfung, Sprachverständlichkeit oder sonstige akustische Kennwerte) erreicht werden. Auch dann nicht, wenn im Vorfeld Messungen zur Annäherung stattfinden. Angaben in Prospekten, Datenblättern, Simulationen oder Planungsunterlagen sind unverbindliche Richtwerte und stellen keine zugesicherten Eigenschaften dar.
e. Wird die WARE von OIDO aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des KUNDEN oder von ihm beauftragten Dritten angefertigt, so beschränkt sich die Gewährleistung und Haftung auf die Ausführung gemäß diesen vom KUNDEN beigestellten Angaben. OIDO ist nicht zur Überprüfung dieser Informationen oder Unterlagen verpflichtet.
f. Darstellungen und Visualisierungen auf der Homepage, in Katalogen, Datenblättern oder sonstigen Verkaufsunterlagen sind zur besseren Veranschaulichung gedacht und stets unverbindlich. Sie stellen keine detailgetreue Darstellung der WAREN und Abweichung der WAREN von diesen Visualisierungen daher keinen Mangel dar. Eine Haftung für Druck- bzw. Schreibfehler ist ausgeschlossen. Änderungen und Konstruktionsverbesserungen, insbesondere im Sinne des technischen Fortschritts, sind vorbehalten.
g. Die volle Gewährleistung setzt die Montage/Instandsetzung durch ein konzessioniertes Montageunternehmen voraus.
h. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die WAREN vom KUNDEN nicht sachgerecht benutzt bzw. mit ungeeigneten Teilen verbunden oder in solche mit solchen verbaut werden.
i. Geringfügige Veränderungen bzw. Abweichungen von der Sollbeschaffenheit (geringfügiger Mangel) oder geringfügige Abweichungen von Abbildungen oder Angaben auf der Website oder sonstigen Verkaufsunterlagen, die für den Wert oder Gebrauch der WARE unerheblich sind sowie Oberflächenschäden auf weniger als 5% der Gesamtoberfläche der WARE begründen keinen Gewährleistungsanspruch.
j. Produktionsbedingt gelten folgende Toleranzen als vereinbart und stellen keinen Mangel dar:
· bei einer Materialdicke von 24 mm: ± 5 %
· bei einer Materialdicke von 12 mm: ± 10 %
[11] Mangelhafte WARE oder Teile davon sind nur auf Verlangen von OIDO zurückzustellen. OIDO kann stattdessen die Übermittlung von Bildmaterial der bemängelten WAREN verlangen, um zu prüfen, ob tatsächlich ein Mangel vorliegt. Sendet der KUNDE bemängelte Ware ohne Zustimmung von OIDO an OIDO zurück oder stellt sich bei einer genehmigten Rücksendung heraus, dass die WARE mangelfrei war, trägt der KUNDE die Kosten der Rücksendung. Vorstehende Wahlmöglichkeiten bestehen auch für jene Fälle, bei welchen dem KUNDEN anstelle oder neben dem Anspruch auf Gewährleistung auch andere Ansprüche zustehen. Vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Bestimmungen treffen OIDO keine weiteren Gewährleistungsverpflichtungen.
[12] Bei Nachweis eines Mangels durch den KUNDEN erfolgt nach Wahl von OIDO Nachbesserung oder Ersatzlieferung oder angemessene Minderung des Kaufpreises. Fehlmengen werden nachgeliefert.
[13] Rechnungen für vorgenommene Reparaturen werden nur dann anerkannt, wenn diese Kosten OIDO vorher schriftlich mitgeteilt und eine Kostenübernahme durch OIDO vorab schriftlich bestätigt wurde.
[14] Eine fristgerechte Mängelrüge berechtigt nicht zur Minderung oder Zurückbehaltung des Kaufpreises.
[15] Eine Verlängerung der Gewährleistungspflicht tritt wegen einer Mängelbehebung (Reparatur) nicht ein. Dies gilt nicht für den kompletten Austausch der WARE.
[16] Das Recht des KUNDEN, Ansprüche aus Mängeln (gerichtlich) geltend zu machen, verfällt drei Monate nach schriftlicher Zurückweisung der Mängel durch OIDO.
§ 11 HAFTUNG UND HAFTUNGSBEGRENZUNG; HAFTUNGSAUSSCHLUSS
[1] OIDO haftet für Schäden grundsätzlich nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, jegliche darüberhinausgehende vertragliche Haftung (insbes. die Übernahme von Vertragsstrafen) ist ausgeschlossen.
[2] Weiters ist die Haftung von OIDO außerhalb des Anwendungsbereichs des Produkthaftungsgesetzes wie folgt beschränkt:
a. OIDO haftet außer für Personenschäden nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
b. Die Haftung von OIDO ist in jedem Fall mit der Höhe des einfachen Nettoauftragsentgelts laut Rechnung für die Warenlieferung, die ursächlich für den Schaden war, begrenzt
c. Die Haftung für Folge- und Vermögensschäden, entgangen Gewinn, Zinsverluste sowie für Schäden aus Ansprüchen Dritter gegenüber dem KUNDEN sind auch im Fall grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Insbesondere haftet OIDO nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des KUNDEN oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter. Ein Haftungsausschluss gilt auch für Mangelfolgeschäden im Rahmen der Gewährleistung, also auch alle im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehenden Nebenkosten (wie z.B. für Ein- und Ausbau, Transport, Entsorgung, Fahrt und Wegzeit, Hebevorrichtungen) und entgangene Gewinne. Insoweit verpflichtet sich der KUNDE dazu, OIDO von jedweden Ansprüchen seiner Kunden resultierend aus (Mangelfolge)Schäden freizustellen.
d. Die Haftung ist in jedem Fall auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens beschränkt. (Schaden-)Ersatzansprüche des KUNDEN gegenüber OIDO, die auf Vertragsstrafansprüche der Abnehmer des KUNDEN zurückgehen, sind für die OIDO in keinem Fall vorhersehbar und vertragstypisch in vorstehendem Sinn.
e. Soweit der Schaden durch eine vom KUNDEN für den betreffenden Schadenssachverhalt abgeschlossene Versicherung gedeckt ist, haftet OIDO nur für etwaig damit verbundene Nachteile des KUNDEN, z.B. höhere Versicherungsprämien. Das Bestehen oder Nichtbestehen der Versicherungsdeckung hat der KUNDE OIDO auf Nachfrage nachzuweisen.
[3] Bei der Erbringung allfälliger kostenloser (Zusatz-)Leistungen (Beratungsleistungen) wird jegliche Haftung ausgeschlossen.
[4] Bei Nichteinhaltung allfälliger (behördlicher oder von OIDO vorgegebener) Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung (wie z.B. in Bedienungsanleitungen und Sicherheitshinweise) ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen.
[5] Bei Nichteinhaltung von allfälligen Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung (wie z.B. in Sicherheitshinweisen, Montage- und/oder Bedienungsanleitungen enthalten) oder der behördlichen Zulassungsbedingungen ist eine Haftung OIDOs jedenfalls ausgeschlossen.
[6] Für Lieferungen oder Verbringungen der WAREN außerhalb des EWR gelten zudem die Regelung in § 7.
[7] Sofern im Einzelfall ein weitergehender Haftungsausschluss zulässig ist, gilt dieser als vereinbart.
[8] Im Übrigen gelten die in § 10 dieser AGB genannten Einschränkungen. In diesen Fällen ist eine Haftung von OIDO ausgeschlossen.
[9] Die Haftungsbeschränkungen sind vollinhaltlich allfälligen Abnehmern des KUNDEN zu überbinden, mit der Verpflichtung zur weiteren Überbindung.
[10] Wird OIDO aufgrund verschuldensunabhängiger Haftung, insbesondere aufgrund Produkthaftung, von Dritten in Anspruch genommen, tritt der KUNDE in die Haftung insoweit ein, wie er auch unmittelbar haften würde. Für Maßnahmen des KUNDEN zur Schadensabwehr, z.B. Rückrufaktionen, ist die Haftung OIDOs – soweit gesetzlich möglich – ausgeschlossen.
[11] Das Recht des KUNDEN, Schadenersatzansprüche (gerichtlich) gegenüber OIDO geltend zu machen, verfällt drei Monate nach schriftlicher Zurückweisung durch OIDO.
§ 12 CYBERKRIMINALITÄT UND SICHERHEITSHINWEISE
[1] Zahlungen sind ausschließlich auf die in der jeweiligen AB bzw. Rechnung von OIDO angeführten Bankverbindungen zu leisten. OIDO informiert seine KUNDEN nicht nur per E-Mail über eine geänderte Bankverbindung. Der KUNDE ist daher verpflichtet, jede Mitteilung über geänderte Bankverbindungen vor Ausführung einer Zahlung durch direkte telefonische Rücksprache mit OIDO zu verifizieren.
[2] Der KUNDE trägt das Risiko, wenn Zahlungen aufgrund mangelnder Prüfung an unrichtige oder von Dritten manipulierte Kontoverbindungen erfolgen. Eine Befreiung von der Zahlungspflicht gegenüber OIDO tritt in solchen Fällen nicht ein.
[3] Der KUNDE ist verpflichtet, beim elektronischen Geschäftsverkehr (insbesondere bei E-Mail-Kommunikation, Rechnungsübermittlung, Zahlungsanweisungen) angemessene Sicherheitsmaßnahmen zu treffen (z.B. aktuelle Virenschutzsoftware, Spam-Filter, sichere Passwörter, Mehrfaktor-Authentifizierung) und Verdachtsfälle von Cyberangriffen, Phishing oder sonstigen Manipulationen unverzüglich an OIDO zu melden.
[4] OIDO haftet nicht für Schäden, die dem KUNDEN durch Cyberangriffe, Phishing, E-Mail-Manipulationen oder vergleichbare Formen der Cyberkriminalität entstehen, sofern OIDO nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.
[5] OIDO ist berechtigt, dem KUNDEN ergänzende Sicherheitsanweisungen für den elektronischen Geschäftsverkehr (z.B. für Rechnungsstellung, Kommunikation oder Authentifizierungsverfahren) zu erteilen. Der KUNDE ist verpflichtet, diese Vorgaben einzuhalten.
§ 13 GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE UND URHEBERRECHTE
[1] Wird eine WARE von OIDO auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen, Plänen oder sonstigen Spezifikationen des KUNDEN angefertigt, hat der KUNDE OIDO bei einer daraus resultierenden Verletzung von Schutzrechten Dritter schad- und klaglos zu halten. OIDO ist nicht zu Prüfung solcher Unterlagen verpflichtet.
[2] An sämtlichen dem KUNDEN im Zuge der Vertragsdurchführung überlassenen Unterlagen (z. B. Pläne, Zeichnungen, technische Dokumentationen, Softwaredaten) behält sich OIDO sämtliche urheberrechtlichen, gewerblichen Schutzrechte sowie Nutzungsrechte vor. Der KUNDE erhält ausschließlich ein nicht übertragbares, nicht exklusives und zeitlich auf die Vertragsdauer beschränktes Nutzungsrecht zur Erfüllung des konkreten Vertragszwecks. Eine Weitergabe oder Verwendung für andere Zwecke ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von OIDO unzulässig. Auf Verlangen sind alle Unterlagen unverzüglich zurückzustellen.
[3] Der KUNDE ist verpflichtet, alle (nicht offenkundigen) technischen, wirtschaftlichen und persönlichen Vorgänge, Verhältnisse von OIDO stets als Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnisse zu behandeln.
[4] Für die Lieferung oder Verbringung von Waren außerhalb des EWR gilt die Regelung in § 7.
§ 14 RECHTSWAHL, GERICHTSSTAND
[1] Es wird ausdrücklich österreichisches Recht mit Ausnahme des österreichischen Internationalen Privatrechts und der Bestimmungen des UN-Kaufrechts vereinbart. OIDO ist jedoch berechtigt, auf die Anwendung österreichischen Rechts zu verzichten. Für diesen Fall wird vereinbart, dass das Recht des Landes Anwendung findet, in dem der KUNDE seinen Sitz hat.
[2] Erfüllungsort für sämtliche Vertragsverhältnisse ist der Sitz von OIDO in A-6091 Götzens.
[3] Für KUNDEN mit Sitz innerhalb des EWR gilt folgende Gerichtsstandsvereinbarung: Sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit den zwischen KUNDEN mit Sitz im EWR und OIDO geschlossenen Verträgen sind ausschließlich durch das sachlich für A-6020 Innsbruck zuständige Gericht zu entscheiden. OIDO steht es aber frei, den KUNDEN auch an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand gerichtlich in Anspruch zu nehmen.
[4] Für KUNDEN mit Sitz außerhalb des EWR gilt folgende Schiedsklausel: Alle Streitigkeiten oder Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB oder aus Verträgen, denen diese AGB zugrunde liegen, ergeben, einschließlich Streitigkeiten über deren Gültigkeit, Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit, werden nach der Schiedsordnung (Wiener Regeln) der Internationalen Schiedsinstitution der Wirtschaftskammer Österreich (VIAC) von einem oder drei gemäß diesen Regeln bestellten Schiedsrichtern endgültig entschieden. Schiedssprache ist Deutsch. Der Sitz und Verhandlungsort des Schiedsgerichtes ist A-6020 Innsbruck. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts (CISG). Die Möglichkeit zur Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes bei staatlichen Gerichten bleibt unberührt.
§ 15 SONSTIGE BESTIMMUNGEN
[1] Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung gilt eine solche als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Regelung am nächsten kommt. Eine geltungserhaltende Reduktion findet nicht statt; vielmehr ist die Klausel im Wege ergänzender Vertragsauslegung durch eine angemessene, zulässige Regelung zu ersetzen.
[2] Nebenabreden zu diesen Vertragsbedingungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch für das Abgehen, für eine Änderung oder Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
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